Wahlkompass Berlin

ThemenfelderWohnen & Mieten

Was sagen die Parteien zur Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände?

Sachfrage: Vergesellschaftung und Rekommunalisierung großer Wohnungsbestände

Ob die Überführung großer privater Wohnungsbestände in Gemeineigentum (Art. 15 GG) rechtlich zulässig ist und Mieten sowie Wohnraumangebot tatsächlich verbessert, ist Gegenstand kontroverser Gutachten. Eine vom Berliner Senat eingesetzte, unabhängige Expertenkommission hält Vergesellschaftung für verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich und auch unter Marktwert entschädigungsfähig; wirtschaftswissenschaftliche Gegengutachten verweisen dagegen auf hohe Entschädigungskosten und eine ausbleibende Neubauwirkung.

Forschungsstand & Quellen

Expertenkommission zum Volksentscheid »Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen« (im Auftrag des Berliner Senats), Abschlussbericht (Juni 2023); Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln), »Auswirkungen der Vergesellschaftung privater Wohnungsunternehmen in Berlin« (Deschermeier/Voigtländer, 2026).

Was die Parteien dazu sagen

CDU

nur ablehnend

»Populistischen Forderungen nach Enteignungen oder der Einführung eines Mietendeckels erteilen wir eine klare Absage.« Beleg ↗
»Anschlag auf Eigentum durch Enteignungen und Zwangsverwaltungen [...] Ein dauerhaftes Privatisierungsverbot« Beleg ↗

Vergesellschaftung/Enteignung kommt im Programm ausschließlich als rhetorische Abgrenzung gegen politische Gegner vor (»populistische Forderungen«, »Anschlag auf Eigentum«), ohne dass die Sachfrage – verfassungsrechtliche Zulässigkeit nach Art. 15 GG, Entschädigungshöhe, tatsächliche Wirkung auf Mieten und Angebot – inhaltlich verhandelt wird. Eine Auseinandersetzung mit der Berliner Expertenkommission oder den Gegengutachten findet nicht statt.

SPD

fehlt

Im Wahlprogramm der SPD findet sich kein Bezug zur Vergesellschaftung oder Rekommunalisierung großer privater Wohnungsbestände. Die einzige Nennung von Artikel 15 Grundgesetz bezieht sich auf die verfassungsrechtliche Grundlage eines Mietendeckels, nicht auf Vergesellschaftung.

Bündnis 90/Die Grünen

teilweise

»Wohnraum nach sechs Monaten Leerstand unter Zwangsverwaltung gestellt und in letzter Konsequenz vergesellschaftet werden kann« Beleg ↗

Vergesellschaftung wird nur als Ultima-Ratio-Konsequenz eines schärferen Leerstandsgesetzes erwähnt, nicht als eigenständige Position zur generellen Überführung großer privater Wohnungsbestände (Art. 15 GG) in Gemeineigentum. Eine Positionierung zu Verfassungsmäßigkeit, Entschädigungshöhe oder Wirkung auf Mieten/Angebot fehlt.

Die Linke

substanziell

»Berlin will vergesellschaften und 220.000 Wohnungen in öffentliche Hand überführen« Beleg ↗
»Dieser Volksentscheid wird umgesetzt. Die betroffenen Wohnungen werden dem Markt entzogen und gemeinwohlorientiert verwaltet« Beleg ↗
»wird ... verbindlich ein Berliner Vergesellschaftungsgesetz erarbeiten, das den bewussten Bruch mit privater Verwertungslogik sowie demokratische Kontrolle der vergesellschafteten Wohnungsbestände beinhaltet« Beleg ↗
»die großen Immobilienkonzerne vergesellschaften« Beleg ↗

Die Linke bekennt sich uneingeschränkt zur Umsetzung des Volksentscheids 'Deutsche Wohnen & Co enteignen' und benennt mit dem angekündigten Vergesellschaftungsgesetz ein konkretes gesetzgeberisches Instrument samt Zeitplan-Bindung an jede Regierungsbeteiligung. Fragen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit oder der Entschädigungshöhe werden im Text nicht diskutiert.

AfD

nur ablehnend

»Wir lehnen planwirtschaftliche Instrumente und die Enteignung von Wohnungsunternehmen strikt ab, da durch sie nicht nur keine einzige neue Wohnung entsteht, sondern darüber hinaus Unternehmen ebenso wie private Vermieter von Investitionen in den Neubau und in den Bestandserhalt abgeschreckt werden.« Beleg ↗

Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände kommt im Programm der AfD nur als pauschal abgelehnte »Enteignung« vor; der Begriff Vergesellschaftung selbst fällt nicht. Weder die verfassungsrechtliche Grundlage (Artikel 15 Grundgesetz) noch der Abschlussbericht der Berliner Expertenkommission oder Gegengutachten zu möglichen Entschädigungskosten werden erwähnt.

Was die Unterschiede praktisch bedeuten

Einordnung der Redaktion auf Basis der oben belegten Antworten — beschrieben wird das angestrebte Handeln der Parteien, keine Wirkungsprognose. Zur Methodik.

Bei der Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände positioniert sich nur die Linke substanziell dafür: Sie bekennt sich zur vollständigen Umsetzung des Volksentscheids und kündigt ein Vergesellschaftungsgesetz mit Zeitplan-Bindung an jede Regierungsbeteiligung an. Die Grünen erwähnen Vergesellschaftung nur als Ultima-Ratio-Konsequenz eines schärferen Leerstandsgesetzes, nicht als eigenständige Position zur Überführung privater Bestände. CDU und AfD lehnen sie rhetorisch als „Enteignung" ab, ohne die verfassungsrechtliche Frage nach Art. 15 GG, die Entschädigungshöhe oder die Befunde der Berliner Expertenkommission und der Gegengutachten inhaltlich aufzugreifen. Das Programm der SPD enthält zur Vergesellschaftung großer privater Bestände keine Aussage.

Muster der Positionen: Zwei Richtungen

Vergesellschaftungsgesetz mit verbindlichem Zeitplan
Vergesellschaftung als Enteignung ablehnen

Grüne: äußert sich zu einem anderen Aspekt der Frage — Die Grünen erwähnen Vergesellschaftung nur als Ultima-Ratio-Konsequenz eines schärferen Leerstandsgesetzes, nicht als eigenständige Position zur Überführung privater Bestände.Ohne Aussage: SPDDie Grünen erwähnen Vergesellschaftung nur als mögliche Ultima-Ratio-Konsequenz eines schärferen Leerstandsgesetzes, nicht als eigenständige Position für oder gegen die Überführung privater Bestände, und werden daher hier nicht in eine Richtung eingeordnet; CDU und AfD lehnen sie rhetorisch als „Enteignung" ab, ohne die verfassungsrechtliche Frage nach Art. 15 GG inhaltlich aufzugreifen.Punkte = Parteien in ihren Farben ( CDU,  SPD,  Grüne,  Linke,  AfD); hohl = ohne Aussage; halb gefüllt = äußert sich zu einem anderen Aspekt der Frage.

Grundlage: »Die Grünen erwähnen Vergesellschaftung nur als Ultima-Ratio-Konsequenz eines schärferen Leerstandsgesetzes, nicht als eigenständige Position zur Überführung privater Bestände.«

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